Der Sport-Experte der bayerischen SPD-Fraktion, Harald Güller, gibt Tipps und Hilfestellungen beim Umgang mit dem neuen Mindestlohngesetz
In den Sportvereinen in Bayern sind zahlreiche Menschen ehrenamtlich tätig. Viele Vereine sind nun verunsichert, ob sich das neue Mindestlohngesetz auf die Arbeit der Ehrenamtlichen negativ auswirken könnte.
Der sportpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Harald Güller, kann diesbezüglich Entwarnung geben: "Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sportverein fällt eindeutig nicht unter die Mindestlohnregelung und ist ganz klar vom Mindestlohn ausgenommen! Für einzelne Fragen und Probleme können individuelle, alltagstaugliche Lösungen gefunden werden."
DIE WICHTIGSTEN PUNKTE IM ÜBERBLICK:
Das Mindestlohngesetz gilt nicht für Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer die maximal die Übungsleiteraufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich 2.400 € erhalten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, welche die Ehrenamtspauschale nach § 3Nr. 26a EStG in Höhe von jährlich max. 750 € erhalten.
Das Mindestlohngesetz gilt nicht für sog. „Vertragsamateure“, die in der Regel beim Fußball Verträge in Höhe von ca. 250 € pro Monat haben. Dies gilt auch für andere Sportarten, auch dann wenn der Vertragsamateur als Mini-Jobber angemeldet ist. Zu empfehlen ist ein Vertrag mit dem Sportler, in dem zum Ausdruck kommt, dass das sportliche Interesse im Vordergrund steht und nicht die Entlohnung.
Das Mindestlohngesetz gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren.
Wer heute auf Mini-Job-Basis in einem Verein beschäftigt ist, für den gilt der Mindestlohn. Bei 450 € im Monat können damit knapp unter 53 Arbeitsstunden geleistet werden. Die konkrete Arbeitszeit ist – ohne große Formbestimmungen – zu notieren (z.B. vom Mini-Jobber selbst) und vom Verein aufzubewahren.
Für Arbeitnehmer der Vereine, die nicht auf Mini-Job-Basis beschäftigt sind, gelten die Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes nicht.
Es ist unproblematisch, wenn jemand im Verein ehrenamtlich tätig ist und gleichzeitig einen Mini-Job oder ein anderes Arbeitsverhältnis im Verein hat. Hier kommt es nur darauf an, dass der Verein (am besten durch Beschluss im Vorstand) die ehrenamtliche, freiwillige Tätigkeit klar von der Tätigkeit als weisungsgebundener Arbeitnehmer abgrenzt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Übungsleiterpauschale. Es ist also möglich, z.B. die erste Mannschaft als bezahlter Trainer zu betreuen und daneben ehrenamtlich z.B. eine Schülermannschaft zu trainieren. Es empfiehlt sich die entsprechende Regelung schriftlich kurz zu fixieren.
KURZ-INTERVIEW MIT HARALD GÜLLER
Herr Güller, was ist mit den ganzen Ehrenamtlichen in den Sportvereinen, die ja oftmals eine Aufwandsentschädigung bekommen. Fallen die unter das neue Mindestlohngesetz?
Klare Antwort: Nein! Für Ehrenamtliche bleibt alles beim Alten. Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer bekommen weiter die Übungsleiteraufwandsentschädigung und alle weiteren ehrenamtlich tätigen Personen die Ehrenamtspauschale. Für sie wurde das Mindestlohngesetz nicht gemacht und ist auch nicht auf sie anwendbar.
Was ist mit den Mini-Jobbern?
Die werden vom neuen Mindestlohn erfasst. Das heißt, sie dürfen bei 450 Euro im Monat nicht mehr als knapp 53 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit muss zudem aufgeschrieben werden, wobei keine besondere Form zu beachten ist – ein einfacher handgeschriebener Zettel reicht.
Es gibt ja auch Menschen die haben einen Minijob in einem Verein und sind zusätzlich ehrenamtlich tätig. Wie wird mit denen verfahren?
Das ist kein Problem. Der Verein muss nur darauf achten, dass die beiden Tätigkeiten klar voneinander getrennt werden. Dies gilt übrigens auch im Zusammenhang mit der Übungsleiterpauschale. Ich empfehle dafür einen Vorstandsbeschluss.
(Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 3.3.2015)